Satzung

STADTTEILVERBUND-NÜRNBERG-NORDOST

Stadteilverbund NO der örtlichen Vereine und Verbände

Satzung

Übersicht:

§ 1 - Name und Sitz

§ 2 - Zweck / Aufgaben

§ 3 - Geschäftsjahr

§ 4 - Mitglieder

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 - Ende der Mitgliedschaft

§ 8 - Sprachregelung

§ 9 - Datenschutz

§10 - Organe des Verbunds

§11 - Mitgliederversammlung

§12 - der Verbund-Vorstand

§13 - Wahl des Vorstandes

§14 - Auflösung des Stadtteilverbund Nbg. NO

§15 – Inkrafttreten

 

§ 01 - Name und Sitz

1. Der am 13.11.2012 gegründete Verein trägt den Namen

"Stadtteilverbund Nürnberg Nordost".

im Folgenden auch kurz "Stadteilverbund NO" oder auch "Verbund" genannt.

2. Der Sitz ist die jeweilige Wohnung des 1. Vorsitzenden

3. Der Stadtteilverbund NO ist nicht im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 02 - Zweck / Aufgaben

Der Stadteilverbund NO dient dem Zweck:

a) gemeinsame Aufgaben offenkundig zu machen, diese untereinander zu besprechen und soweit als möglich einer Lösung zuzuführen.

b) besondere Anliegen der Mitglieder, soweit sie im allgemeingültigen Interesse

liegen, zu beraten und zu unterstützen.

c) Veranstaltungen (Termine) der Mitglieder untereinander zu koordinieren

(aufeinander ab zustimmen)

d) den Mitgliedern Gelegenheit zu gegenseitigen Aus- und Absprachen zu bieten.

e) das gegenseitige Verständnis für Belange der Mitglieder sowie Kameradschaft

und Geselligkeit untereinander zu fördern.

 

§ 03 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 04 – Mitglieder

Mitglied des Stadteilverbund NO kann jeder Verein, Verband, Kirche, Schule und jede Organisation mit Sitz in Nürnberg Stadtteil Nordost werden.

 

§ 05 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den

     Stadteilverbund NO erworben. Im Falle einer mündlichen Beitrittserklärung muss diese

     aktenkundig gemacht werden.

2. Erhält ein Antragsteller 6 Monate nach Aufnahmewunsch keinen schriftlichen, ablehnenden

Bescheid, so gilt er als aufgenommen.

 

§ 06 - Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine

1. Jedes Mitglied sollte bestrebt sein, an den allgemeinen Aufgaben und Zielen

des Stadteilverbund NO mitzuwirken; insbesondere sollte es seine(n) Delegierten

(Vorsitzenden und/oder Vertreter) zu den Versammlungen entsenden.

2. Name und Adresse des jeweiligen Ansprechpartners müssen dem Vorstand des

     Stadteilverbund NO bekannt gegeben werden, damit Benachrichtigungen und Einladungen

     erfolgen können.

3. Jedes Mitglied ist durch zwei Delegierte im Stadteilverbund NO mit Sitz vertreten.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht, soweit dass

18. Lebensjahr vollendet ist.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung

beschlossenen Beiträge pünktlich zu entrichten. Sie sind jeweils am ersten Treffen eines Kalenderjahres fällig, bei Neueintritten spätestens nach der nächsten, dem Beitritt folgenden Verbund-Sitzung.

5. Mitgliedern kann zu besonderen Anlässen ein Geschenk überreicht werden. Als

besonderer Anlass gelten 25., 50., 75., 100. oder 125. Jubiläum. Über weitere Anlässe

entscheidet der Verbund-Vorstand, in Zweifelsfällen die Mitgliederversammlung.

 

§ 07 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Stadteilverbund NO kann beendet werden

a) durch Austritt.

Er hat durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Stadteilverbund NO zu

erfolgen. In Ausnahmefällen kann ein Austritt auch mündlich erfolgen, dies ist aber

vom Vorstand des Verbunds aktenkundig zu machen.

Ein Austritt ist jederzeit möglich.

Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.

b) durch Ausschluss

(z. B. grober Verstoß gegen das Ansehen des Stadtteilverbundes NO, Verweigerung der

Beitragszahlung, Beitragsrückstände von 2 Jahren trotz mehrfacher Mahnungen u. a.),

wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederver-  

sammlung dies beschließen. Das betroffene Mitglied muss jedoch vor der Abstimmung

Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt zu dieser Sache darzulegen.

c) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich zu bestätigen.

 

§ 08 – Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 09- Datenschutz

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgabe des Stadtteilverbundes NO, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Verbundsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Zugehörigkeit (Verein, Organisation etc.), Beiträge, Beruf, Funktion, Ehrungen.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

 

Den Organen des Stadtteilverbundes NO, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verbund Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Stadtteilverbund NO fort.

 

Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen, der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitglieder bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt

 

§ 10 - Organe des Verbunds

die Organe des Stadtteilverbund NO sind

a) die Mitgliederversammlung

b) die Vorstandschaft

 

§ 11 – Mitgliederversammlung

       1. a) Die Mitgliederversammlungen finden zweimal im Jahr statt.

     b) Wenn es das Interesse des Verbunds fordert, oder aus besonderem Anlass, oder

wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der

Gründe es verlangen, ist eine zusätzliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

c) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch den Verbund-Vorstand auf

vereinsübliche Art und Weise, mindestens 14 Tage vorher, unter Nennung der

Tagesordnung zu erfolgen.

d) Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende. Ersatzweise kann diese Aufgaben auch ein anderes Mitglied des Vorstandes übernehmen.

2. Die Mitgliederversammlung dient der Erfüllung von "Zweck und Aufgaben" des Verbund (siehe § 02).

3.  Die Mitgliederversammlung besteht aus der Vorstandschaft des Verbund und dem

jeweiligen Delegierten eines jeden Mitgliedes.

4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen für die Dauer von 3 Jahren die

Vorstandschaft und befindet über dessen Entlastung. Sie befindet u. a. über die

Aufnahme von Mitgliedern, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, den Haushalt,

Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbunds.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig.

6. Das Stimmrecht bei Abstimmungen ergibt sich aus § 6 Abs. 3 dieser Satzung

7. Zur Mitgliederversammlung können Gäste (Gastredner, Vertreter der Stadt

oder Personen von Nichtmitgliedsvereinen/-Verbänden/-organisationen ect.) zugelassen

werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Verbund-Vorstand. Gäste haben bei

Abstimmungen und Wahlen kein Stimmrecht.

8. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, bei einer Satzungsänderung

oder bei Beschluss über die Auflösung des Verbunds bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der

anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu protokollieren.

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§ 12 - der Verbund-Vorstand

1. Der Verbund-Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer und

d) dem Kassier

2. Verbund-Vorstand kann nur werden, wer zur Zeit der Wahl auch Mitglied in einem dem Stadtteilverbund angehörigen Mitglieds nach §4 der Satzung ist. Scheidet das Mitglied (Verein, Kirche, Schule usw) aus, kann die gewählte Person bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt verbleiben.

3. Die Aufgabenverteilung regelt der Vorstand.

4.  Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und

vertritt den Verbund und dessen Interessen nach außen.

5. Der Vorstand hat über seine Tätigkeit Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen.

6. Der Vorstand kann Personen zur Durchführung besonderer Aufgaben benennen und

auch wieder abberufen.

7. In dringenden oder eiligen Fällen ist der Verbund-Vorstand berechtigt, eigenmächtig

Entscheidungen zum Wohle oder im Interesse der Mitglieder zu treffen.

8. Der Verbund-Vorstand kann eigenständig Ausgaben bis zu einer Höhe von 100,- €

     beschließen.

9. Der Verbund-Vorstand hat regelmäßig die Mitgliederversammlungen einzuberufen und dort

Rechenschaft über die durchgeführten Tätigkeiten abzulegen..

10.Aus gesundheitlichen, alters- oder persönlichen Gründen kann ein Vorstandsmitglied

vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt vorzeitig ausscheiden.

11.Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,

kann der Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied aus dem

Vorstandsamt vor Ablauf der vorgesehenen Amtszeit entbunden werden. In diesem

Falle entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

12.Ist nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kein vertretungsberechtigtes

Mitglied des Vorstandes mehr vorhanden, so verbleibt der gewählte Vorstand in

seinem Amt bis zur nächsten Neuwahl.

13.Mitglieder können für besondere Verdienste durch den Verbund-Vorstand geehrt werden.

Gleiches gilt für verdiente Vorstandsmitglieder.

 

 

 

 

§ 13 - Wahl des Vorstandes

1. Die Wahlberechtigung ergibt sich aus § 6 Abs. 3 dieser Satzung.

2. Vor Beginn der Wahl ist ein Wahlausschuss mit 2 Mitgliedern zu ernennen, aus deren

Mitte wiederum der Wahlleiter benannt wird.

3. Die Mitgliederversammlung nennt dem Wahlausschuss Wahlvorschläge zu den

einzelnen zu besetzenden Vorstandspositionen. Gewählt kann nur werden, wer zur

Wahl vorgeschlagen ist. Steht für eine Position kein geeigneter Kandidat zur

Verfügung, so kann die Wahl zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden.

4. Die Einverständniserklärung des zu Wählenden ist Voraussetzung für die

Durchführung der Wahl.

5. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf einfachen Wunsch ist die Wahl geheim und

mit Stimmzettel durchzuführen.

6. Wer die meisten Stimmen erhält, gilt als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet

das Los, welches vom Wahlleiter zu ziehen ist.

7. Der Gewählte hat die Annahme seiner Wahl zu erklären. Mit der Annahme der Wahl

beginnt die Tätigkeit als Vorstandsmitglied im Verbund.

8. Der Wahlausschuss fertigt unverzüglich ein Wahlprotokoll an. Das Ergebnis der Wahl

ist sofort den Anwesenden bekannt zu geben.

 

§ 14 – Auflösung des Vereins

1. Eine Auflösung des Stadtteilverbunds NO kann nur erfolgen

a) durch einen Mitgliederbeschluss gemäß § 11 Abs. 8 dieser Satzung oder

b) wenn die Mitgliederzahl durch Wegfall auf unter 3 gesunken ist.

2. Mit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das vermögen

an die Kindergärten im Wirkungsbereich des Vereins (siehe § 4 dieser Satzung).

3. Der Vorstand, falls dieser nicht mehr vorhanden ist, die letzten Mitglieder, haben die

Liquidation durchzuführen.

 

§ 15 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Versammlung vom 13.11.2012besprochen und mit

Mehrheit genehmigt. Sie tritt am 13.11.2012 in Kraft.

 

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